Aufenthaltserlaubnis für Begleiter - Familienangehörige
Die Verwandten ersten Grades von Ausländern, die aus irgendeinem Grund in unser Land gekommen und eine Aufenthaltserlaubnis (Genehmigung) erhalten haben, können zu Begleitungszwecken eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten.
Der Ausländer, der eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt, ist die unterstützende Person. Demnach kann der/die ausländische Ehegatte/Ehegattin des Unterstützers, das ausländische, minderjährige Kind des Unterstützers oder Ehegattens und das Kind, für das der Unterstützer oder der/die Ehegatte/Ehegattin sorgen muss, auch, wenn das Kind das 18 Lebensjahr erreicht hat, einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige stellen.
Eine Aufenthaltserlaubis für Studenten erteilt der Mutter, dem Vater und den anderen Verwandten des Studenten keinerlei Rechte im Bezug auf eine Aufenthaltserlaubnis. Diese Personen können einen separaten Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis, für die sie gegebenenfalls die Voraussetzungen erfüllen, stellen.
- Ausländer, die mit einem türkischen Staatsangehörigen geheiratet haben, können nach der standesamtlichen Eheschließung einen Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung stellen. Ausländer, die in der Türkei ge...details
Da Kinder unter 18 Jahren kein Einommen haben können, können sie nicht als Unterstützer anerkannt werden. Daher kann die ausländische Mutter oder der ausländische Vater des türkischen Kindes das Kind nicht begleiten. Diese Personen können keine Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige erhalten. In diesem Fall können diese Ausländer eine “Kurzfristige Aufenthaltserlaubnis” erhalten.